Oldtimer-Club Neusiedlersee

ZVR-Zahl:  218675327

 

STATUTEN

 

 

1. Name 

 

Der Verein  führt den Namen ”Oldtimer-Club Neusiedlersee“ mit der Kurzform „OCN“.

 

2. Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der  OCN  hat  seinen  Sitz  in  Breitenbrunn am Neusiedlersee.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich, im Besonderen auf die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich aber auch auf das benachbarte Ausland.

 

3. Vereinszweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht politsch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt  

a)   die Erhaltung, Restaurierung, Pflege und Erfassung von im Tätigkeitsbereich vorhandenen  historischen Kraftfahrzeugen und Fahrzeugraritäten sowie die Unterstützung und Förderung von solchen Projekten, z.B. durch die Beschaffung von Fahrzeugteilen, Zubehör und Werkzeug sowie sonstigem Fahrzeug-Restaurierungs,-Reparatur-u.Pflege-Bedarf,

b)    die Durchführung sportlicher und auch geselliger Veranstaltungen mit historischen Kraftfahrzeugen und Fahrzeugraritäten mit und ohne Zeitmessung (Meisterschaften, Rallyes, Gleichmäßigkeitsfahrten, sonstige Wettbewerbe und gemeinsame Ausfahrten), Organisation von Oldtimer-Märkten, Ausstellungen und Veranstaltung öffentlicher Vorführungen, Förderung der Teilnahme der Mitglieder an solchen Veranstaltungen, sowohl an Club-eigenen als auch an Fremd‑Veranstaltungen, Unterstützung befreundeter Clubs und anderer Organisatoren bei der Durchführung solcher Veranstaltungen,

c)   Diskussionsabende, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Veröffentlichungen, populär-wissenschaftliche Publikationen, Präsentation des Vereines im Internet, in der Fachpresse und sonstigen Medien sowie durch das Vereinsabzeichen und Vereinskleidung.

 

4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel sind

a)    die Erhaltung, Restaurierung, Pflege und Erfassung von im Tätigkeitsbereich vorhandenen  historischen Kraftfahrzeugen und Fahrzeugraritäten sowie die Unterstützung und Förderung von solchen Projekten, z.B. durch die Beschaffung von Fahrzeugteilen, Zubehör und Werkzeug sowie sonstigem Fahrzeug-Restaurierungs,-Reparatur-u.Pflege-Bedarf,

b)   die Durchführung sportlicher und auch geselliger Veranstaltungen mit historischen Kraftfahrzeugen und Fahrzeugraritäten mit und ohne Zeitmessung (Meisterschaften, Rallyes, Gleichmäßigkeitsfahrten, sonstige Wettbewerbe und gemeinsame Ausfahrten), Organisation von Oldtimer-Märkten, Ausstellungen und Veranstaltung öffentlicher Vorführungen, Förderung der Teilnahme der Mitglieder an solchen Veranstaltungen, sowohl an Club-eigenen als auch an Fremd‑Veranstaltungen, Unterstützung befreundeter Clubs und anderer Organisatoren bei der Durchführung solcher Veranstaltungen,

c)  Diskussionsabende, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Veröffentlichungen, populär-wissenschaftliche Publikationen, Präsentation des Vereines im Internet, in der Fachpresse und sonstigen Medien sowie durch das Vereinsabzeichen und Vereinskleidung,

d)   Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Spenden, Sammlungen, Förderungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,

e)     Erträge aus den in lit.a-c beschriebenen Tätigkeiten und Veranstaltungen, z.B.Verleih-Erlöse für Zeitmessgeräte und sonstige Veranstaltungs-Ausrüstung, Mieterlöse für Verkaufsflächen bei Oldtimer-Märkten, Erlöse aus dem Verkauf und/oder Verleih von Fahrzeugteilen, Zubehör und Werkzeug sowie sonstigem Fahrzeug-Restaurierungs,-Reparatur-u.Pflege-Bedarf. Erlöse aus dem Verkauf von Vereinsabzeichen und Vereinskleidung sowie sonstigen Clubartikeln. Erlöse aus Beteiligung von Präsentationsflächen auf Clubseiten in der Fachpresse, Erlöse aus Werbung oder Präsentation in Publikationen, im Internet, in der Fachpresse und sonstigen Medien sowie bei Veranstaltungen (z.B. Transparente, Startnummern, Drucksachen).

 

5. Arten der Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Vollmitglieder: Sie zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag, und beteiligen sich voll an der Vereins-tätigkeit. Sie haben das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(2)    Anschlussmitglieder: Das sind Angehörige (Familien-u.Haushaltsmitglieder) eines Vollmit-gliedes. Sie zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, und beteiligen sich voll an der Vereins-tätigkeit. Sie haben das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(3)    Ehrenmitglieder: Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein zu solchen ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung sowie kein aktives oder passives Wahlrecht.

(4)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen wobei etwaige (Ausschreibungs-)Bedingungen einzuhalten sind. Die Einrichtungen des Vereins können von den Mitgliedern beansprucht  werden, soweit darüber ein Vorstandsbeschluss gefasst wurde. Die Mitglieder haben das Recht das Vereinsabzeichen und Vereinskleidung zu tragen.

(5)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(6)    Die Vollmitglieder und die Anschlussmitglieder  sind zur pünktlichen Zahlung der Mitglieds-beiträge verpflichtet (bis zum 15. Jänner für das laufende Kalenderjahr).

(7)    Jedes Mitglied hat dem Verein (s)eine E-mail-Adresse - sowie etwaige Änderungen dazu - schnellst möglich schriftlich mitzuteilen und erklärt sich damit einverstanden, dass diese
E-mail-Adresse zusammen mit seinem Namen anderen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden kann.

(8)    Jegliche Tätigkeit der Mitglieder für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenhalber. Ersatz für Aufwendungen und Entgelt für Leistungen ist nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses möglich, der - so es nicht eine dringende Notwendigkeit anders erfordert - vor Erbringung des Aufwands oder der Leistung einzuholen ist. 

(9)   Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder können auf Antrag des Vorstands in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt werden.

 

6. Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt.

(2)    Über die Aufnahme von Vollmitgliedern und Anschlussmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die Aufnahme der Mitglieder bis dahin gemeinsam durch die Gründer des Vereins. Die Aufnahme wird erst mit pünktlicher Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages wirksam.

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalver-sammlung.

 

7. Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder Aberkennung.

(2)    Der freiwillige Austritt wird sofort wirksam, wenn die schriftliche Abmeldung beim Vereinsvorstand eintrifft.

(3)    Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung bereits fällige Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb eines Monats ab Mahnung entrichtet hat.

(4)    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, schwerer Gefährdung des Vereinszweckes sowie wegen politischer Be-tätigung innerhalb des Vereines verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vorstands die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Über Berufungen gegen den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die General-versammlung  vereinsintern  endgültig.
Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung vereinsintern endgültig beschlossen werden.

(5)   Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Vereinsgebühren oder auf Teile des Vereinsvermögens. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen.  

 

8. Generalversammlung – Aufgaben

 

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2)  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

b)  Entgegennahme des Rechenschafts-Berichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

c)  Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch Entlastung des Vorstands,

d)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,

e)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

f)   Beschlussfassung über Statuten-Änderungen und eine etwaige Geschäftsordnung,

g)  Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins, 

h)  Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

9. Generalversammlung – Beschlussfassungen

 

(1)    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 7 Wochen statt

a)  auf Beschluss des Vorstands oder der Generalversammlung,

b)  auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,

c)  auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG),

d)  auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs.5 zweiter Satz VereinsG) oder

e)  im Fall des Punkt 11 Abs.4 zweiter Satz dieser Statuten. 

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die  Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen

a)  durch den Vorstand (Abs.2 lit.a-c),

b)  durch die/einen Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 VereinsG od. Punkt 11 Abs.4 erster Satz) oder

c)  durch ein Mitglied im Fall des Punkt 11 Abs.4 zweiter Satz dieser Statuten. 

(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der General-versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen Generalversammlung -  können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Vollmitglieder und die Anschlussmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Generalsekretär, bei  dessen Verhinderung ein anderes (vom Vorstand bestimmtes) Vorstandsmitglied. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, so führt derjenige, der die Generalversammlung einberufen hat oder ein anderes (von ihm bestimmtes) Mitglied den Vorsitz. 

(10) Weitere (Durchführungs-)Bestimmungen zur Generalversammlung können auf Antrag des Vorstands in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt werden.

 

10. Vorstand  

 

(1)     Der  Vorstand  muss  aus  mindestens  zwei  Personen  bestehen:
Obmann und/oder Generalsekretär u/od Obmann-Stellvertreter u/od Generalsekretär-Stellvertreter.

(2)     Der  Verein  kann  folgende  weitere  Funktionen  besetzen:   bis  zu  zwei  zusätzliche  General­sekretär-Stellvertreter, Kassier, Kassier-Stellvertreter, Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter,   Veranstaltungsreferent,  Veranstaltungsreferent-Stellvertreter.

(3)    Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Ausübung von Doppel/Mehrfach-Funktionen durch einzelne Vorstandsmitglieder ist gestattet.  

 

11. Vorstand - Bestellung -  Funktionsdauer

 

(1)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

(2)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(3)    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

(4)    Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, so hat in diesem Fall jedes stimmberechtigte Mitglied das Recht, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

(5)    Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands-mitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

(6)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(7)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-erklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die General-versammlung zu richten. Der Rücktritt wird sofort wirksam, außer zu einem Zeitpunkt, wo dies dem Verein erheblichen Schaden zufügen könnte.

 

12. Aufgaben des Vorstands

 

(1)    Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2)    In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)   Die  laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben
sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens,

b)  Erstellung der Einnahmen-u.Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht,

c)   Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Jahresvoranschlags,

d)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,

e)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,

f)   Aufnahme sowie Streichung und Ausschluss von Vollmitgliedern und Anschlussmitgliedern,

g)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(3)    Weitere Bestimmungen betreffend die Aufgaben des Vorstandes  können auf Antrag des Vorstandes in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt werden.

 

13. Vorstand - Vertretung des Vereins nach außen

 

(1)    Betreffend die Vertretung nach außen gilt das Vier-Augen-Prinzip. Jeweils zwei der im Folgenden genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den Verein nach außen zu vertreten:   Obmann,   Generalsekretär,   Obmann-Stellvertreter,   Generalsekretär-Stellvertreter.

(2)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ebenfalls jeweils von zwei der in Abs.1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt werden.

(3)    Zur passiven Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.

 

14. Vorstand - Beschlussfassung - Erfordernisse

 

(1)    Der Vorstand  kann  von jedem Vorstandsmitglied  schriftlich oder mündlich  einberufen  werden.

(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(3)    Der Vorstand  fasst seine Beschlüsse  mit einfacher Stimmenmehrheit;  bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)   Den Vorsitz führt jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

15. Rechnungsprüfer

 

(1)    Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt.

(2)    Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt ein Rechnungsjahr (= Kalenderjahr). Wiederwahl ist möglich.

(3)    Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(4)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Rechnungsprüfers durch Enthebung oder Rücktritt.

(5)    Die Generalversammlung kann jederzeit einen oder beide Rechnungsprüfer des Amtes entheben. Die Enthebung tritt sofort in Kraft.

(6)    Ein oder beide Rechnungsprüfer kann/können jederzeit schriftlich seinen/ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,  im Falle der Verhinderung des Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird sofort wirksam, außer zu einem Zeitpunkt, wo dies dem Verein erheblichen Schaden zufügen könnte.

(7)   Die neuen Rechnungsprüfer sind schnellst möglich in einer außerordentlichen General-versammlung zu bestellen.

 

16. Schlichtungs-Komitee

 

(1)    Zur Schlichtung von aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schlichtungs-Komitee berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)    Das Schlichtungs-Komitee setzt sich aus 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Schlichtungs-Komitee-Mitglieder schriftlich namhaft macht. Über schriftliche Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Schlichtungs-Komitee-Mitglieder schriftlich namhaft. Nach schriftlicher Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichtungs-Komitee-Mitglieder binnen weiterer 14 Tage ein fünftes stimmberechtigtes Mitglied zum Vorsitzenden des Schlichtungs-Komitees. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungs-Komitees dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)    Das Schlichtungs-Komitee fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

17. Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen  Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen kann soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen soll Vereinen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, und/oder wohltätigen Vereinen oder Organisationen.

 

 

 

Neusiedl am See,  am 21. Juli 2016

 

 

 

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